Hochwasserschutz Ill – UVP notwendig

Nach ziemlich genau einem Jahr hat das Bundesverwaltungsgericht über unsere Beschwerde entschieden und hat uns in der Sache recht gegeben: Für den dritten Abschnitt des Hochwasserschutzprojektes ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig.

Weil die drei Abschnitte zusammen den Schwellenwert von 5 km für Wasserbauten überschreiten, muss laut dem Gericht geprüft werden, ob sie gemeinsam negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Da zwei Gutachten (Naturschutz und Forst) das klar bestätigten, muss eine UVP im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

Projekt Bauabschnitt 03 - Übersicht

Projekt Bauabschnitt 03 – Übersicht

Jetzt werden natürlich wieder Vorwürfe kommen, dass „der Naturschutz“ an den Verzögerungen schuld sei und eigene Interessen über die Sicherheit der Menschen stelle.
Dabei haben wir immer wieder darauf verwiesen, dass es uns keineswegs darum geht, den Hochwasserschutz zu verhindern, sondern dass die Gesetze eingehalten werden, und möglichst naturverträglich geplant wird.

Durch die vielen Umplanungen der letzten Jahre wurde viel Zeit verloren, aber das Projekt kein bisschen verbessert – dabei ging es immer nur darum, der UVP zu entgehen. Ein gut geplantes Projekt hätte aber in dieser Zeit längst genehmigt werden können.
Die UVP ist ja generell kein Verhinderungsinstrument, sondern soll sicherstellen, dass Umweltinteressen möglichst gut gewahrt werden. Wichtige öffentliche Interessen wie der Hochwasserschutz werden in der Entscheidung auf jeden Fall berücksichtigt.

Dokumente dazu:
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts –  Beschwerde der NSA  –  Feststellungsbescheid des Landes

Höchstgericht: UVP für Shredder nötig

Kurzmitteilung

Loacker - Luftbild (c) VOGISFür die Shredderanlage der Firma Loacker in Götzis ist nun endültig geklärt, dass eine Umweltverträglichkeittsprüfung (UVP) notwendig ist.

Nach unserer Berufung hatte der Umweltsenat ja unserer Ansicht recht gegeben, dass die Zerkleinerung in einem Shredder nicht unter den Begriff „mechanische Sortierung“ fällt, und das Vorhaben daher nicht von der UVP ausgenommen ist.Gegen diese Entscheidung hatte die Firma Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Dieser hat nunmehr den Bescheid des Umeltsenats bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.

Die Dokumente im Original: Bescheid des Landes (pdf, 63 kb) – Berufung der Naturschutzanwaltschaft (pdf, 168 kb) – Bescheid des Umweltsenats (pdf, 170 kB) – Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs  (pdf, 5.34 mb)

Sture Neinsager und Verhinderer?

road-closedErwartungsgemäß sind nach nach unserer gestrigen Beschwerde im UVP-Verfahren zum Hochwasserschutz Ill Stimmen laut geworden, die das nicht gut finden. Wider Erwarten waren das aber ganz wenige, konkret habe ich von zweien gehört.

Eine große Mehrheit hat offenbar verstanden, worum es uns geht, auch die Idee, dass Retention und Renaturierung der beste Hochwasserschutz sind, hat sich schon weit herumgesprochen. Und – ehrlich – ich wüsste nicht, wie ich unsere Position noch verständlicher formulieren sollte. Wenn man/frau etwa meinen letzten Beitrag ganz langsam liest, ist es wirklich schwer, da „Verhindern um jeden Preis“ und „ständiges Neinsagen“ herauszulesen.

Dieter Egger von der FPÖ hat sich dazu mit einer Presseaussendung gemeldet und unsere „Blockadepolitik“ kritisiert. Nun steht es natürlich jedem zu, eine Meinung zu unserer Arbeit zu äußern, auch wenn er nicht so genau weiß, was läuft. Ich habe auch nicht vor, mich über jede einzelne Meldung dieser Art aufzuregen.
Eines ist aber interessant: Weiterlesen

Ja zum Hochwasserschutz Ill – aber nur mit UVP

Wir wollen nichts verhindern, aber korrekte Verfahren – und haben deshalb Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid des Landes eingelegt

BA03_uebersicht_2014

Übersichtsplan 2014

Planungen für einen verbesserten Hochwasserschutz an der Ill laufen seit vielen Jahren, die ersten zwei Abschnitte sind bereits gebaut. Für den dritten Abschnitt hat das Land im April festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig sei.
Dagegen haben wir Beschwerde eingelegt. Rechtlich ist aus unserer Sicht ganz klar, dass eine solche Prüfung wegen der Größe der Rodungsflächen und der Kumulierung mit den früheren Abschnitten notwendig ist. Weiterlesen

Golfplatz Lech: Wirtschaft wichtiger als Natur?

golfprojektGerade haben wir die Entscheidung des Umweltsenats bekommen: Unsere Berufung gegen den positiven UVP-Bescheid der Landesregierung über den Golfplatz Lech wurde abgewiesen – damit hat der Projektwerber in zweiter Instanz Recht bekommen und die Wirtschaft (wieder einmal…) gegen die Umwelt gewonnen. Nun könnten wir noch Beschwerde an das Höchstgericht erheben – das werden wir uns ernsthaft überlegen. Nach unserer Ansicht wurde zuwenig berücksichtigt, dass der Standort im Zugertal für einen Golfplatz nicht gut geeignet ist, und daher die wirtschaftlichen Vorteile relativ unsicher sind, und daher nicht ohne weiteres gegen die Eingriffe in die Natur aufgerechnet werden können (Stellungnahme).

Dabei war das unabhängige Gutachten des ÖIR, das vom Umweltsenat in Auftrag gegeben wurde, durchaus differenziert: Die Voraussetzungen für die Errichtung seien „verhältnismäßig günstig“, unter bestimmten Annahmen könnten durch den Golfplatz 3.500 bis 9.500 zusätzliche Nächtigungen zustande kommen, dadurch würde die Wertschöpfung steigen und würden zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen.

Es könnten also möglicherweise wirtschaftliche Vorteile entstehen, und das reicht als öffentliches Interesse, um eine Bewilligung zu rechtfertigen. Schade – die Nachteile für die Natur werden nämlich konkret sein, und auf jeden Fall eintreten.

Zugertal

Zugertal im Mai 2013 – der geplante Standort ist unterhalb der Straße und am Hang gegenüber

Götzis: Shredderanlage braucht UVP

loackerDer Umweltsenat hat entschieden, dass für die Shredder- und Sortieranlage der Firma Loacker in Götzis doch eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei, und hat damit unserer Berufung gegen den Bescheid der Landesregierung recht gegeben.

Im Wesentlichen ging es dabei um die Frage, ob die Anlage nur der „mechanischen Sortierung“  dient, dann wäre sie nämlich von der UVP-Bestimmung ausgenommen. Die Landesregierung hatte das bejaht, nach unserer Logik ist die Zerkleinerung aber ein anderer, eigener Schritt (die Anlage zerlegt ganze Autos in faustgroße Stücke, was doch über eine reine Sortierung ziemlich hinausgeht). Das hat nunmehr der Umweltsenat als zweite Instanz auch so gesehen.

„UVP-Pflicht“ bedeutet im Übrigen keineswegs, dass ein Projekt damit verhindert wird, eher im Gegenteil: Aus der Statistik des Umweltbundesamtes geht klar hervor, dass der allergrößte Teil der UVPs positiv endet (bisher wurden nur 10 von 249 abgeschlossenen Verfahren negativ entschieden, das sind etwa 4%).

UVP Stadttunnel Feldkirch

IMG_3944Die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung für den „Stadttunnel Feldkirch“ sind gestern abend bei uns eingetroffen – 31 Ordner, sauber verpackt in drei Kisten.
Jetzt fragt sich nur noch, wo wir die unterbringen. Und woher wir die Zeit nehmen, das alles gründlich zu studieren. Und ob die Kisten als Sitzgelegenheit stabil genug sind.

Im Ernst: Das scheint noch eine ungelöste Herausforderung, solche Verfahren ohne unnötigen Aufwand durchzuziehen, und doch alle berechtigten Anliegen dabei ausreichend zu berücksichtigen.

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Shredderanlage: Berufung für UVP-Pflicht

Die Landesregierung hat vor kurzem festgestellt, dass für die Kapazitätserweiterung der Shredderanlage der Firma Loacker keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei.

Gegen diese Entscheidung haben wir Berufung eingelegt. Dabei geht es noch gar nicht um die Frage, ob so eine Anlage umweltverträglich ist oder nicht, sondern nur darum, ob nach dem UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Größe dafür hat die Anlage auf jeden Fall. Die Frage ist jetzt nur, ob eine Ausnahmebestimmung  für Anlagen mit „mechanischer Sortierung“ greift. Die Behörde bejaht das, wir meinen: Nein. In diesem Fall ist die Zerkleinerung, also das Shreddern, mindestens so wichtig wie die Sortierung.

Für ganz Interessierte: Links zum Bescheid (pdf,59 kB) und zur Berufung (pdf, 168 kB)