Wie gesagt: In Naturschutzgebieten gibt es klare Regelungen, wo Hunde nicht frei laufen dürfen. (Karte). „Nicht frei laufen“ heißt: Der Hund muss an die Leine, und zwar an eine richtige Leine. Punkt.
Klingt eigentlich ganz klar und logisch. Es gibt aber ein Problem: Dornbirn und andere Gemeinden haben eigene Verordnungen über das Halten von Hunden. In diesen kommt die Formulierung „nicht frei laufen lassen“ auch vor. Dort wird das aber teilweise so interpretiert, dass eine „virtuelle Leine“ genügt, das heißt, dass der Besitzer den Hund unter Kontrolle hat, und ihn jederzeit zurückrufen kann. Ob das sinnvoll ist, kann und muss ich nicht beurteilen.
Eines ist aber ganz klar: In Naturschutzgebieten gelten die Naturschutzverordnungen. Dort kann auch ein Hund, der ahnungslos in die Nähe eines Vogels kommt, sehr viel Schaden anrichten. Deshalb gibt es dort auch keine „virtuelle Leine“. Unsere Verordnungen sind viel älter als dieser Begriff, und dort war immer klar: Leine ist Leine, und zwar richtige, physische Leine.
Natürlich ist es für normale Menschen schwer verständlich, wenn dieselbe Formulierung auf zwei unterschiedliche Arten ausgelegt wird. Tut mir auch leid. Ich kann aber nichts dafür, und mir ist es wichtig, klarzustellen, welche Regeln in den wertvollsten Naturgebieten gelten.