Im Zweifelsfall schießen?

Manchmal kann’s schnell gehen: Gestern vormittag wurde in den Medien berichtet, dass ein Tier, sehr wahrscheinlich ein Wolf, in der Nacht in Bludenz gefilmt wurde. Gestern am frühen Nachmittag verkündeten Vertreter der Landesregierung, dass dieses Tier geschossen werden müsse, gestern im Lauf des Tages hat die BH Bludenz eine Ausnahmebewilligung erlassen und heute morgen veröffentlicht.

Bleibt nur die Frage, ob diese schnelle Entscheidung auch korrekt ist: Grundsätzlich ist der Wolf ja ein geschütztes Tier, das nicht beunruhigt, gefangen oder getötet werden darf. Ausnahmen sind möglich, aber nur unter bestimmten Umständen, etwa wenn schwerwiegende Schäden an Viehbeständen verhindert werden sollen, oder wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Dazu gibt es in der Jagdverordnung und der Naturschutzverordnung eine Tabelle, die bei der sachlichen Einstufung helfen soll:

Danach soll ein Wolf in der Nähe von Siedlungen zunächst genau beobachtet werden. Auch einer, der sich mehrfach an Menschen annähert, soll nicht gleich getötet, sondern zunächst besendert und vergrämt werden.
In diesem Fall wurde der (vermeintliche) Wolf nur einmal gesehen, im Video sieht man kein aggressives Tier, sondern eines, das verschreckt und etwas verwirrt herumläuft. Auch der einzige Wildbiologe des Landes sagte öffentlich, dass das Tier eher ängstlich und nicht gefährlich wirke. Nach den eigenen Verordnungen des Landes ist also ein sofortiger Abschuss nicht gerechtfertigt und doch wurde genau das im Bescheid genehmigt.

Wir würden diesen Bescheid daher gerne anfechten. Leider ist gerade am 16. Jänner 2024 eine kleine Novelle des Naturschutzgesetzes in Kraft getreten, die Änderungen über solche Ausnahmen enthält. Diese Änderungen wurden ziemlich diskret als „Selbständiger Antrag“ eingebracht und ohne große Diskussion am letzten November im Landtag beschlossen (einstimmig übrigens). Normalerweise werden ja Entwürfe zu Gesetzen oder Änderungen öffentlich aufgelegt und allen Interessierten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, auch bei relativ kleinen und formalen Änderungen.

Wir können nur spekulieren, warum das gerade hier nicht passiert ist. Wahrscheinlich hat der eine oder andere Beteiligte doch bemerkt, dass der Inhalt gar nicht so unkritisch ist. Der reine Text sieht zwar recht trocken und unspektakulär aus (hier nachzulesen), enthält aber doch wesentliche Änderungen: Nach etlichen anderen Bundesländern hat sich auch Vorarlberg dazu entschlossen, dass Abschüsse von geschützten Tieren nun auch per Verordnung ermöglich werden sollen. Damit haben Umweltorganisationen keine Möglichkeit mehr, gegen solche Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen, obwohl das nach EU-Recht möglich sein muss. Eigentlich ist längst bekannt, dass solche Verordnungen rechtlich nicht haltbar sind, spätestens seit der „Fischotter-Entscheidung“ des Verwaltungsgerichtshofs (mehr dazu). Nun löst aber bekanntlich das Thema hohe Emotionen aus, und daher wurde es offenbar politisch für notwendig gehalten, trotzdem auf so eine Verordnung zu setzen.

Nebenbei hat die Novelle auch noch geregelt, dass Ausnahmen, die im Jagdgesetz geregelt werden, keine naturschutzrechtliche Bewilligung mehr brauchen, weil das eine unnötige Doppelgleisigkeit sei. Das ist grundsätzlich nicht falsch, denn in beiden Gesetzen werden die gleichen EU-Regelungen umgesetzt.
Leider haben wir damit auch unsere Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen verloren, denn die waren nur im Naturschutzgesetz, nicht aber im Jagdgesetz vorgesehen. Ob das erwünscht war oder nebenbei passiert ist, wissen wir nicht. Es nimmt uns aber die Möglichkeit, uns in solchen Fällen für die Natur einzusetzen und so zu besseren Entscheidungen beizutragen.

2 Gedanken zu „Im Zweifelsfall schießen?

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