Aufgaben

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Der Hauptteil unserer Tätigkeit ist im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) in den  §§ 46b und 46c  geregelt.
Danach können wir an allen Verfahren teilnehmen und „zum Ergebnis der Beweisaufnahme“ Stellung nehmen. Dazu haben wir das Recht auf Akteneinsicht und bekommen alle Bescheide zugestellt.

Beschwerde gegen einen Bescheid können wir aber nur in bestimmten Fällen erheben: Bei Schigebieten ab 10 ha Geländeveränderung, Wasserkraftanlagen ab 10 MW Engpassleistung, Bundes- und Landesstraßen sowie Eisenbahntrassen, Flugplätzen, Stauraumspülungen sowie . Mit der Gesetzesnovelle 2019 wurde diese Liste auf Eingriffe in Natura 2000-Gebieten und artenschutzrechtliche Genehmigungen ausgeweitet.
Seither haben auch anerkannte Umweltorganisationen das Recht, Entscheidungen in diesen Verfahren anzufechten.

grenzen400Nach dem GNL sind wir auch verpflichtet, die Bürger und Gemeinden in Fragen des Umweltschutzes zu beraten.

Zudem ist der Naturschutzanwalt auch „Umweltanwalt“ im Sinne des UVP-Gesetzes und unter anderem an Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Flurverfassungsgesetz und dem Jagdgesetz beteiligt